Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
22.04.2026Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Bestellung einer physischen Person zum nichtamtlichen Sachverständigen ist nur dann als Ausübung einer hoheitlichen Funktion zu qualifizieren, wenn mit ihr der Auftrag verbunden ist, selbst für den Hoheitsträger hoheitliche Handlungen zu setzen. Es muss also die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe selbst übertragen werden (OGH 1 Ob 79/14w, Rz 3.5).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zuständigkeit; Hoheitsverwaltung; nichtamtlicher Sachverständiger; Betreten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.M.59.001.2025Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026