Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.04.2026Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Nichtamtliche Sachverständige sind im Gegensatz zu Amtssachverständigen nicht dauernd bestellt und in die Amtshierarchie als amtsexterne Personen nicht eingegliedert. Demgegenüber ist ein amtlicher Sachverständiger iSd § 52 AVG einer Behörde „beigegeben“, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist (vgl VwGH 2002/12/0109).Nichtamtliche Sachverständige sind im Gegensatz zu Amtssachverständigen nicht dauernd bestellt und in die Amtshierarchie als amtsexterne Personen nicht eingegliedert. Demgegenüber ist ein amtlicher Sachverständiger iSd Paragraph 52, AVG einer Behörde „beigegeben“, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist vergleiche VwGH 2002/12/0109).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zuständigkeit; Hoheitsverwaltung; nichtamtlicher Sachverständiger; Betreten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.M.59.001.2025Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026