Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
22.04.2026Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zuständigkeit; Hoheitsverwaltung; nichtamtlicher Sachverständiger; Betreten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.M.59.001.2025Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026