Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.04.2026Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein nichtamtlicher Sachverständiger hat ein Gutachten zu einem von der Behörde vorgegebenen Beweisthema zu erstellen. Auch dann, wenn der Behörde auf Grund der Bestellung und Beeidigung des nichtamtlichen Sachverständigen bestimmte Anleitungsbefugnisse (insb das Beweisthema betreffend) gegenüber dem nichtamtlichen Sachverständigen zukommen, wird der nichtamtliche Sachverständige dadurch nicht zu einem „weisungsgebundenen Organwalter“ (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 54; vgl OGH 3 Ob 165/25y).Ein nichtamtlicher Sachverständiger hat ein Gutachten zu einem von der Behörde vorgegebenen Beweisthema zu erstellen. Auch dann, wenn der Behörde auf Grund der Bestellung und Beeidigung des nichtamtlichen Sachverständigen bestimmte Anleitungsbefugnisse (insb das Beweisthema betreffend) gegenüber dem nichtamtlichen Sachverständigen zukommen, wird der nichtamtliche Sachverständige dadurch nicht zu einem „weisungsgebundenen Organwalter“ (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52,, Rz 54; vergleiche OGH 3 Ob 165/25y).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zuständigkeit; Hoheitsverwaltung; nichtamtlicher Sachverständiger; Betreten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.M.59.001.2025Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026