Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.04.2026Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Ein mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt setzt ua voraus, dass ein Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgt bzw dass das mit der Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Handeln hoheitlich veranlasst wurde und damit einer Behörde zurechenbar ist (VwGH 2008/11/0159; VfSlg 10.051).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zuständigkeit; Hoheitsverwaltung; nichtamtlicher Sachverständiger; Betreten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.M.59.001.2025Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026