Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
22.04.2026Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Der OGH führte in 1 Ob 79/14w aus, dass hinsichtlich der Organstellung von Sachverständigen zwischen Amtssachverständigen in Verwaltungsverfahren einerseits und nichtamtlichen oder gerichtlichen Sachverständigen andererseits zu differenzieren sei. Den beiden letzteren würde die Organstellung abgesprochen, weil ihre Tätigkeit auf die Feststellung des Sachverhalts beschränkt (Beweismittel) und nicht als Mitwirkung an der Entscheidung zu qualifizieren sei.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Zuständigkeit; Hoheitsverwaltung; nichtamtlicher Sachverständiger; Betreten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.M.59.001.2025Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026