Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.04.2026Norm
WRG 1959 §104aRechtssatz
Es ist nach § 22 Abs 2 VwGVG rechtlich zulässig, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde lediglich teilweise auszuschließen [hier: Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der Errichtung einer Kraftwerkspumpe, nicht aber hinsichtlich der Inbetriebnahme].Es ist nach Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG rechtlich zulässig, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde lediglich teilweise auszuschließen [hier: Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der Errichtung einer Kraftwerkspumpe, nicht aber hinsichtlich der Inbetriebnahme].
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung; Ausschluss; Umweltorganisation; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.292.001.2026Zuletzt aktualisiert am
11.05.2026