Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.04.2026Norm
GewO 1994 §1Rechtssatz
Unter Großhandel iSv § 94 Z 32 GewO ist die Abgabe von Waren an Wiederverkäufer oder gewerbliche Abnehmer zu verstehen. Die wiederholte Lieferung von Arzneimitteln durch eine Apotheke an eine andere Apotheke stellt sich nach ihrem objektiven Erscheinungsbild als eine solche Tätigkeit dar.Unter Großhandel iSv Paragraph 94, Ziffer 32, GewO ist die Abgabe von Waren an Wiederverkäufer oder gewerbliche Abnehmer zu verstehen. Die wiederholte Lieferung von Arzneimitteln durch eine Apotheke an eine andere Apotheke stellt sich nach ihrem objektiven Erscheinungsbild als eine solche Tätigkeit dar.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; unbefugte Gewerbeausübung; Verfahrensrecht; Idealkonkurrenz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.2384.001.2025Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026