Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.05.2026Norm
GewO 1994 §74 Abs2 Z2Rechtssatz
§ 113 Abs 5 GewO bietet die Handhabe, durch Einzelmaßnahmen hinsichtlich der Sperrstunde eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage zu vermeiden; eine ungebührliche Lärmerregung von Gästen ist verwaltungsstrafbehördlich zu ahnden (vgl dazu Paliege-Barfuß, Betriebsanlage und Genehmigungspflicht, in Baumgartner/Bergthaler/Pürgy [Hrsg], Die gewerbliche Betriebsanlage5 [2025], Rz 163).Paragraph 113, Absatz 5, GewO bietet die Handhabe, durch Einzelmaßnahmen hinsichtlich der Sperrstunde eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage zu vermeiden; eine ungebührliche Lärmerregung von Gästen ist verwaltungsstrafbehördlich zu ahnden vergleiche dazu Paliege-Barfuß, Betriebsanlage und Genehmigungspflicht, in Baumgartner/Bergthaler/Pürgy [Hrsg], Die gewerbliche Betriebsanlage5 [2025], Rz 163).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Genehmigung; Immissionen; Lärm; Parkplatz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1267.001.2025Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026