Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.05.2026Norm
WRG 1959 §5 Abs2Rechtssatz
Unter einer Nutzungsbefugnis ist die im § 5 WRG eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Damit kann also zB ein Grundeigentümer seine Nutzungsbefugnis am Grundwasser verteidigen, wenn diese durch ein neues Wasserbenutzungsrecht beeinträchtigt zu werden droht (vgl Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON5, § 12, Rz 8).Unter einer Nutzungsbefugnis ist die im Paragraph 5, WRG eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht. Damit kann also zB ein Grundeigentümer seine Nutzungsbefugnis am Grundwasser verteidigen, wenn diese durch ein neues Wasserbenutzungsrecht beeinträchtigt zu werden droht vergleiche Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON5, Paragraph 12,, Rz 8).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; subjektiv-öffentliches Recht; Beschwerde; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.547.001.2026Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026