Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.05.2026Norm
WRG 1959 §5 Abs2Rechtssatz
Die objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides kann von einer auf die Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkten Partei in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren iSv Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden. Selbst wenn eine angefochtene Entscheidung rechtswidrig wäre, mangelt es einem VwG an der Zuständigkeit, diese Rechtswidrigkeit aufzugreifen, wenn eine Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte damit nicht verbunden ist.Die objektive Rechtswidrigkeit eines Bescheides kann von einer auf die Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkten Partei in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren iSv Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden. Selbst wenn eine angefochtene Entscheidung rechtswidrig wäre, mangelt es einem VwG an der Zuständigkeit, diese Rechtswidrigkeit aufzugreifen, wenn eine Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte damit nicht verbunden ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; subjektiv-öffentliches Recht; Beschwerde; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.547.001.2026Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026