Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.05.2026Norm
WRG 1959 §5 Abs2Rechtssatz
Eine Beschwerdelegitimation iSv Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG einer auf die Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkten Partei ist nur und erst dann gegeben, wenn in einem Verfahren eine mögliche Verletzung der konkret zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht wurde (und diese Rechte nicht durch Präklusion verloren wurden).Eine Beschwerdelegitimation iSv Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG einer auf die Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkten Partei ist nur und erst dann gegeben, wenn in einem Verfahren eine mögliche Verletzung der konkret zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht wurde (und diese Rechte nicht durch Präklusion verloren wurden).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; subjektiv-öffentliches Recht; Beschwerde; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.547.001.2026Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026