Entscheidungsdatum
05.05.2026Norm
StVO 1960 §7 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde der A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 09.02.2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) bestrafte A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Straferkenntnis vom 09.02.2026 wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
08.09.2025, 09:46 Uhr
Ort:
Gemeindegebiet *** auf der Schnellstraße Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***
Fahrzeug:
***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als Lenkerin des angeführte Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter die Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.
Sie haben ohne Grund den dritten Fahrstreifen benützt, obwohl der zweite Fahrstreifen frei war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 7 Abs.1 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
Geldstrafe von,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
Gemäß,
€ 50,00
23 Stunden
§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 10,00
Gesamtbetrag:
€ 60,00“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Bestrafung beruhe auf einer Anzeige der Autobahnpolizei ***. Demnach sei von der Beschwerdeführerin der dritte Fahrstreifen benutzt worden, obwohl der zweite Fahrstreifen frei gewesen sei. Die Fahrstreifenkonstellation würde auch aus den Überkopfwegweisern hervorgehen, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach laut den Bodenmarkierungen nur der dritte Fahrstreifen auf die *** führen würde, ins Leere gehe. Die Beschwerdeführerin habe die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen – aus dieser gesetzlichen Verschuldensvermutung ergebe sich die Erfüllung der subjektiven Tatseite.Die Bestrafung beruhe auf einer Anzeige der Autobahnpolizei ***. Demnach sei von der Beschwerdeführerin der dritte Fahrstreifen benutzt worden, obwohl der zweite Fahrstreifen frei gewesen sei. Die Fahrstreifenkonstellation würde auch aus den Überkopfwegweisern hervorgehen, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach laut den Bodenmarkierungen nur der dritte Fahrstreifen auf die *** führen würde, ins Leere gehe. Die Beschwerdeführerin habe die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen – aus dieser gesetzlichen Verschuldensvermutung ergebe sich die Erfüllung der subjektiven Tatseite.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 19.02.2026 eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. Darin bringt sie – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, sie habe sich gesetzeskonform verhalten. Sie sei zu einem Termin nach *** unterwegs gewesen und habe daher die *** und in weiterer Folge die *** benutzt. Die Bodenmarkierungen an der gegenständlichen Straßenstelle würde die Weisung enthalten, man müsse die dritte Fahrspur benutzen, um in Richtung der Autobahn *** zu gelangen.
Die Überkopfzeichen hingegen würden nur Wegweisungen und zusätzliche Informationen enthalten, ohne direkte Verbote und Gebote auszusprechen.
Deshalb sei die Benutzung der dritten Spur an dieser Stelle rechtmäßig gewesen.
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***, der von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegt wurde.
4.1. Am 08.09.2025 um circa 09:46 Uhr lenkte die Beschwerdeführerin das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf der Autobahn *** nächst Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung ***.
An dieser Stelle – von Straßenkilometer *** bis *** – benützte die Beschwerdeführerin den dritten Fahrstreifen. Die anderen Fahrstreifen waren zum genannten Zeitpunkt frei.
4.2. Die gegenständliche Straßenstelle stellt einen Verkehrsknotenpunkt dar. Bei Kilometer *** der Autobahn *** führt diese in westlicher Fahrtrichtung weiter in Richtung *** (und in weiterer Folge auf die Autobahn ***) und in nördlicher Fahrtrichtung auf die Autobahn *** Richtung ***.
Hierfür teilt sich die Fahrbahn baulich: Der dritte Fahrstreifen führt ausschließlich in Richtung ***, der zweite Fahrstreifen wird geteilt und führt in weiterer Folge (als nunmehr erster Fahrstreifen) ebenfalls in Richtung *** bzw. wird zu einem neuen Fahrstreifen in Richtung Autobahn ***. Der erste Fahrstreifen führt ausschließlich auf die *** in Richtung ***.
Grafisch stellt sich dies wie folgt dar:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Bei Kilometer *** ist folgende Bodenmarkierung auf der Fahrbahn angebracht:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Die Feststellungen zu 4.1. ergeben sich aus der im Akt befindlichen Anzeige der Autobahnpolizei *** und der Lichtbildbeilage vom 27.11.2025. Auf diesen Lichtbildern ist das Fahrzeug der Beschwerdeführerin und die Benützung des dritten Fahrstreifens (bei freiem zweitem Fahrstreifen) zweifelsfrei zu erkennen. Diese Tatsache wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zu 4.2. beruhen einerseits auf dem unstrittigen Akteninhalt. Die Grafiken entstammen dem Online-Kartendienst „Google Maps“. Übereinstimmende Aufnahmen sind auch der Landesapplikation „IMAP“ zu entnehmen.
Die einschlägige Bestimmung der StVO 1960, BGBl. 159/1960 idF. BGBl I Nr. 122/2022 lautet:Die einschlägige Bestimmung der StVO 1960, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022, lautet:
§ 7. Allgemeine Fahrordnung.Paragraph 7, Allgemeine Fahrordnung.§ 5 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF. BGBl. I Nr. 57/2018 lautet:Paragraph 5, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, lautet:
Die Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis für einen Verstoß gegen das in § 7 StVO 1960 normierte Rechtsfahrgebot bestraft. Diesem Gebot zu Folge muss auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung der jeweils rechte Fahrstreifen benützt werden, ausgenommen beim Überholen oder Nebeneinanderfahren.Die Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis für einen Verstoß gegen das in Paragraph 7, StVO 1960 normierte Rechtsfahrgebot bestraft. Diesem Gebot zu Folge muss auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung der jeweils rechte Fahrstreifen benützt werden, ausgenommen beim Überholen oder Nebeneinanderfahren.
An der gegenständlichen Straßenstelle führen zwei Fahrstreifen in die von der Beschwerdeführerin intendierte Richtung (nämlich in Richtung ***) – das ist unstrittig und auf dem in den Feststellungen eingefügten Lichtbild klar erkennbar.
Das allgemeine Rechtsfahrgebot gilt unmittelbar kraft des oben angeführten Gesetzestextes, der in den jeweiligen verkehrssituativen Kontext zu setzen ist, der wiederum auf den faktischen Gegebenheiten beruht (Spurführung, bauliche Vorgaben, etc.). Weder die vorhandenen Bodenmarkierungen (§ 20 Bodenmarkierungsverordnung, diese haben im gegenständlichen Fall wegweisenden Hinweischarakter), noch die vorhandenen Autobahn-Vorwegweiser (§ 53 Abs. 1 Z 15a StVO 1960) haben diesbezüglich normative Bedeutung.Das allgemeine Rechtsfahrgebot gilt unmittelbar kraft des oben angeführten Gesetzestextes, der in den jeweiligen verkehrssituativen Kontext zu setzen ist, der wiederum auf den faktischen Gegebenheiten beruht (Spurführung, bauliche Vorgaben, etc.). Weder die vorhandenen Bodenmarkierungen (Paragraph 20, Bodenmarkierungsverordnung, diese haben im gegenständlichen Fall wegweisenden Hinweischarakter), noch die vorhandenen Autobahn-Vorwegweiser (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 15 a, StVO 1960) haben diesbezüglich normative Bedeutung.
Um dem Rechtsfahrgebot Genüge zu tun, muss somit in Fahrtrichtung *** an dieser Straßenstelle der zweite Fahrstreifen – sofern er frei ist – benützt werden. Dieser wird im Zuge der Abzweigung in Fahrtrichtung *** zum ersten Fahrstreifen.
In objektiver Hinsicht wurde also die Bestimmung des § 7 StVO 1960 durch das gegenständliche Verhalten der Beschwerdeführerin verletzt.In objektiver Hinsicht wurde also die Bestimmung des Paragraph 7, StVO 1960 durch das gegenständliche Verhalten der Beschwerdeführerin verletzt.
Im Lichte der Feststellungen und des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist ihr dieses Verhalten jedoch nicht vorwerfbar. Gemäß der obzitierten Bestimmung des § 5 VStG ist für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten die (Mindest-)Voraussetzung. Im Lichte der Feststellungen und des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist ihr dieses Verhalten jedoch nicht vorwerfbar. Gemäß der obzitierten Bestimmung des Paragraph 5, VStG ist für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten die (Mindest-)Voraussetzung.
Ein Verstoß gegen § 7 StVO 1960 stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, die Verschuldensvermutung des § 5 Abs. 1 VStG ist also dem Grunde nach auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung anwendbar.Ein Verstoß gegen Paragraph 7, StVO 1960 stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, die Verschuldensvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist also dem Grunde nach auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung anwendbar.
Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin jedoch mit ihrem Vorbringen gelungen, ein fehlendes Verschulden glaubhaft darzulegen. Denn der Hinweis auf die angebrachte Bodenmarkierung vermag zwar in objektiver Hinsicht nichts an der Strafbarkeit ändern; wohl aber im Hinblick auf die subjektive Vorwerfbarkeit.
Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde erwähnte und in den Feststellungen beschriebene Bodenmarkierung suggeriert tatsächlich, dass an der gegenständlichen Straßenstelle lediglich der dritte Fahrstreifen in Richtung der Autobahn *** führen würde. Damit widerspricht die Bodenmarkierung auch den angebrachten Überkopfwegweisern – die zwar, wie ausgeführt, keinen normativen Charakter im Hinblick auf das Rechtsfahrgebot aufweisen, wohl aber als Vorankündigung für den zu wählenden Fahrstreifen an einer Abzweigung herangezogen werden.
Somit ist die Benützung des dritten Fahrstreifens an der gegenständlichen Straßenstelle nicht vorwerfbar; es erscheint für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass Lenker mit der Absicht zur Autobahn *** zu gelangen, den (einzigen) Fahrstreifen mit eben dieser Bodenmarkierung benützen, in der Annahme, dass sie damit auch dem § 7 StVO 1960 entsprechen.Somit ist die Benützung des dritten Fahrstreifens an der gegenständlichen Straßenstelle nicht vorwerfbar; es erscheint für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass Lenker mit der Absicht zur Autobahn *** zu gelangen, den (einzigen) Fahrstreifen mit eben dieser Bodenmarkierung benützen, in der Annahme, dass sie damit auch dem Paragraph 7, StVO 1960 entsprechen.
Selbst wenn von einem Lenker vor Ort die Diskrepanz zwischen Bodenmarkierung und Überkopfwegweiser erkannt wird, ist es nachvollziehbar, dass – sicherheitshalber – der dritte Fahrstreifen gewählt wird, um an der bevorstehenden Abzweigung nicht in die falsche Fahrtrichtung zu gelangen.
Im Sinne des Gesagten ist der Beschwerdeführerin kein subjektiv sorgfaltswidriges Handeln vorzuwerfen, da die Bodenmarkierungen hinsichtlich der Fahrtrichtung auch für einen sorgfältigen handelnden Menschen irreführend erscheinen können. Die Wahl des dritten Fahrstreifens im Sinne der Bodenmarkierung stellt somit keine vorwerfbare Verletzung des Rechtsfahrgebotes dar.
Die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin war mangels Verschuldens nicht gegeben, das Straferkenntnis daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
In Anwendung des § 52 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Kostenbeitrag zum gegenständlichen Verfahren zu leisten.In Anwendung des Paragraph 52, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Kostenbeitrag zum gegenständlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die gegenständliche Strafdrohung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 beträgt höchstens 726 Euro, es wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von lediglich 50 Euro verhängt (und keine Freiheitsstrafe). Daher ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof für die Beschwerdeführerin absolut unzulässig.Die gegenständliche Strafdrohung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 beträgt höchstens 726 Euro, es wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von lediglich 50 Euro verhängt (und keine Freiheitsstrafe). Daher ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof für die Beschwerdeführerin absolut unzulässig.
Eine ordentliche Revision für die weiteren Parteien im Verfahren ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der eindeutigen Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2020/09/0002).Eine ordentliche Revision für die weiteren Parteien im Verfahren ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der eindeutigen Rechtslage vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2020/09/0002).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Rechtsfahrgebot; Bodenmarkierung; Verschulden;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.338.001.2026Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026