TE Lvwg Erkenntnis 2026/5/5 LVwG-S-338/001-2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.05.2026
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Entscheidungsdatum

05.05.2026

Norm

StVO 1960 §7 Abs1
VStG 1991 §5 Abs1
VStG 1991 §45 Abs1 Z2
  1. StVO 1960 § 7 heute
  2. StVO 1960 § 7 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 7 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 7 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  5. StVO 1960 § 7 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde der A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 09.02.2026, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:

I.römisch eins.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) bestrafte A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Straferkenntnis vom 09.02.2026 wie folgt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

08.09.2025, 09:46 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet *** auf der Schnellstraße Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben als Lenkerin des angeführte Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter die Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

Sie haben ohne Grund den dritten Fahrstreifen benützt, obwohl der zweite Fahrstreifen frei war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 7 Abs.1 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

                  Geldstrafe von
Geldstrafe von,

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß
Gemäß,

€ 50,00

               23 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960

 

 

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 10,00

                                                                               Gesamtbetrag:

€ 60,00“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Bestrafung beruhe auf einer Anzeige der Autobahnpolizei ***. Demnach sei von der Beschwerdeführerin der dritte Fahrstreifen benutzt worden, obwohl der zweite Fahrstreifen frei gewesen sei. Die Fahrstreifenkonstellation würde auch aus den Überkopfwegweisern hervorgehen, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach laut den Bodenmarkierungen nur der dritte Fahrstreifen auf die *** führen würde, ins Leere gehe. Die Beschwerdeführerin habe die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen – aus dieser gesetzlichen Verschuldensvermutung ergebe sich die Erfüllung der subjektiven Tatseite.Die Bestrafung beruhe auf einer Anzeige der Autobahnpolizei ***. Demnach sei von der Beschwerdeführerin der dritte Fahrstreifen benutzt worden, obwohl der zweite Fahrstreifen frei gewesen sei. Die Fahrstreifenkonstellation würde auch aus den Überkopfwegweisern hervorgehen, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach laut den Bodenmarkierungen nur der dritte Fahrstreifen auf die *** führen würde, ins Leere gehe. Die Beschwerdeführerin habe die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen – aus dieser gesetzlichen Verschuldensvermutung ergebe sich die Erfüllung der subjektiven Tatseite.

2.
Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 19.02.2026 eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. Darin bringt sie – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, sie habe sich gesetzeskonform verhalten. Sie sei zu einem Termin nach *** unterwegs gewesen und habe daher die *** und in weiterer Folge die *** benutzt. Die Bodenmarkierungen an der gegenständlichen Straßenstelle würde die Weisung enthalten, man müsse die dritte Fahrspur benutzen, um in Richtung der Autobahn *** zu gelangen.

Die Überkopfzeichen hingegen würden nur Wegweisungen und zusätzliche Informationen enthalten, ohne direkte Verbote und Gebote auszusprechen.

Deshalb sei die Benutzung der dritten Spur an dieser Stelle rechtmäßig gewesen.

3.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, ***, der von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegt wurde.

4.
Feststellungen:

4.1. Am 08.09.2025 um circa 09:46 Uhr lenkte die Beschwerdeführerin das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf der Autobahn *** nächst Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung ***.

An dieser Stelle – von Straßenkilometer *** bis *** – benützte die Beschwerdeführerin den dritten Fahrstreifen. Die anderen Fahrstreifen waren zum genannten Zeitpunkt frei.

4.2. Die gegenständliche Straßenstelle stellt einen Verkehrsknotenpunkt dar. Bei Kilometer *** der Autobahn *** führt diese in westlicher Fahrtrichtung weiter in Richtung *** (und in weiterer Folge auf die Autobahn ***) und in nördlicher Fahrtrichtung auf die Autobahn *** Richtung ***.

Hierfür teilt sich die Fahrbahn baulich: Der dritte Fahrstreifen führt ausschließlich in Richtung ***, der zweite Fahrstreifen wird geteilt und führt in weiterer Folge (als nunmehr erster Fahrstreifen) ebenfalls in Richtung *** bzw. wird zu einem neuen Fahrstreifen in Richtung Autobahn ***. Der erste Fahrstreifen führt ausschließlich auf die *** in Richtung ***.

Grafisch stellt sich dies wie folgt dar:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Bei Kilometer *** ist folgende Bodenmarkierung auf der Fahrbahn angebracht:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

5.
Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 4.1. ergeben sich aus der im Akt befindlichen Anzeige der Autobahnpolizei *** und der Lichtbildbeilage vom 27.11.2025. Auf diesen Lichtbildern ist das Fahrzeug der Beschwerdeführerin und die Benützung des dritten Fahrstreifens (bei freiem zweitem Fahrstreifen) zweifelsfrei zu erkennen. Diese Tatsache wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zu 4.2. beruhen einerseits auf dem unstrittigen Akteninhalt. Die Grafiken entstammen dem Online-Kartendienst „Google Maps“. Übereinstimmende Aufnahmen sind auch der Landesapplikation „IMAP“ zu entnehmen.

6.
Rechtslage:

Die einschlägige Bestimmung der StVO 1960, BGBl. 159/1960 idF. BGBl I Nr. 122/2022 lautet:Die einschlägige Bestimmung der StVO 1960, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022, lautet:

§ 7. Allgemeine Fahrordnung.Paragraph 7, Allgemeine Fahrordnung.
  1. (1)Absatz eins,Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.
  2. (2)Absatz 2,Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
  3. (3)Absatz 3,Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung darf, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines Kraftfahrzeuges neben einem anderen Fahrzeug fahren. Er darf hiebei, außer auf Einbahnstraßen, die Fahrbahnmitte nicht überfahren. Die Lenker nebeneinander fahrender Fahrzeuge dürfen beim Wechsel des Fahrstreifens den übrigen Verkehr weder gefährden noch behindern.
  4. (3a)Absatz 3 a,Im Ortsgebiet darf der Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien gekennzeichneten Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung den Fahrstreifen frei wählen.
  5. (4)Absatz 4,Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand und beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. Bei starkem Verkehr, auf unübersichtlichen Straßenstellen, auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet und auf Fahrbahnen mit Gleisen von Schienenfahrzeugen ist das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, außer in Einbahnstraßen, verboten.
  6. (5)Absatz 5,Einbahnstraßen dürfen nur in der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Dies gilt nicht für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, die hievon durch Verordnung ausgenommen werden, und für Radfahrer in solchen Einbahnstraßen, die zugleich Wohnstraßen im Sinne des § 76b sind. Außer in Wohnstraßen sind in diesen Fällen Leit- oder Sperrlinien zur Trennung der entgegen der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen, sofern die Sicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs dies erfordern.Einbahnstraßen dürfen nur in der durch das Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 10, angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Dies gilt nicht für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, die hievon durch Verordnung ausgenommen werden, und für Radfahrer in solchen Einbahnstraßen, die zugleich Wohnstraßen im Sinne des Paragraph 76 b, sind. Außer in Wohnstraßen sind in diesen Fällen Leit- oder Sperrlinien zur Trennung der entgegen der Einbahnstraße fahrenden Verkehrsteilnehmer vom übrigen Fahrzeugverkehr anzubringen, sofern die Sicherheit oder die Flüssigkeit des Verkehrs dies erfordern.
  7. (6)Absatz 6,Mit Kraftfahrzeugen ist es verboten, dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

§ 5 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF. BGBl. I Nr. 57/2018 lautet:Paragraph 5, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, lautet:

§ 5.Paragraph 5,
  1. (1)Absatz eins,Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
  2. (1a)Absatz eins a,Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.“Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.“

7.
Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis für einen Verstoß gegen das in § 7 StVO 1960 normierte Rechtsfahrgebot bestraft. Diesem Gebot zu Folge muss auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung der jeweils rechte Fahrstreifen benützt werden, ausgenommen beim Überholen oder Nebeneinanderfahren.Die Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis für einen Verstoß gegen das in Paragraph 7, StVO 1960 normierte Rechtsfahrgebot bestraft. Diesem Gebot zu Folge muss auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung der jeweils rechte Fahrstreifen benützt werden, ausgenommen beim Überholen oder Nebeneinanderfahren.

An der gegenständlichen Straßenstelle führen zwei Fahrstreifen in die von der Beschwerdeführerin intendierte Richtung (nämlich in Richtung ***) – das ist unstrittig und auf dem in den Feststellungen eingefügten Lichtbild klar erkennbar.

Das allgemeine Rechtsfahrgebot gilt unmittelbar kraft des oben angeführten Gesetzestextes, der in den jeweiligen verkehrssituativen Kontext zu setzen ist, der wiederum auf den faktischen Gegebenheiten beruht (Spurführung, bauliche Vorgaben, etc.). Weder die vorhandenen Bodenmarkierungen (§ 20 Bodenmarkierungsverordnung, diese haben im gegenständlichen Fall wegweisenden Hinweischarakter), noch die vorhandenen Autobahn-Vorwegweiser (§ 53 Abs. 1 Z 15a StVO 1960) haben diesbezüglich normative Bedeutung.Das allgemeine Rechtsfahrgebot gilt unmittelbar kraft des oben angeführten Gesetzestextes, der in den jeweiligen verkehrssituativen Kontext zu setzen ist, der wiederum auf den faktischen Gegebenheiten beruht (Spurführung, bauliche Vorgaben, etc.). Weder die vorhandenen Bodenmarkierungen (Paragraph 20, Bodenmarkierungsverordnung, diese haben im gegenständlichen Fall wegweisenden Hinweischarakter), noch die vorhandenen Autobahn-Vorwegweiser (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 15 a, StVO 1960) haben diesbezüglich normative Bedeutung.

Um dem Rechtsfahrgebot Genüge zu tun, muss somit in Fahrtrichtung *** an dieser Straßenstelle der zweite Fahrstreifen – sofern er frei ist – benützt werden. Dieser wird im Zuge der Abzweigung in Fahrtrichtung *** zum ersten Fahrstreifen.

In objektiver Hinsicht wurde also die Bestimmung des § 7 StVO 1960 durch das gegenständliche Verhalten der Beschwerdeführerin verletzt.In objektiver Hinsicht wurde also die Bestimmung des Paragraph 7, StVO 1960 durch das gegenständliche Verhalten der Beschwerdeführerin verletzt.

Im Lichte der Feststellungen und des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist ihr dieses Verhalten jedoch nicht vorwerfbar. Gemäß der obzitierten Bestimmung des § 5 VStG ist für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten die (Mindest-)Voraussetzung. Im Lichte der Feststellungen und des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist ihr dieses Verhalten jedoch nicht vorwerfbar. Gemäß der obzitierten Bestimmung des Paragraph 5, VStG ist für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten die (Mindest-)Voraussetzung.

Ein Verstoß gegen § 7 StVO 1960 stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, die Verschuldensvermutung des § 5 Abs. 1 VStG ist also dem Grunde nach auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung anwendbar.Ein Verstoß gegen Paragraph 7, StVO 1960 stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, die Verschuldensvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist also dem Grunde nach auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung anwendbar.

Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin jedoch mit ihrem Vorbringen gelungen, ein fehlendes Verschulden glaubhaft darzulegen. Denn der Hinweis auf die angebrachte Bodenmarkierung vermag zwar in objektiver Hinsicht nichts an der Strafbarkeit ändern; wohl aber im Hinblick auf die subjektive Vorwerfbarkeit.

Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde erwähnte und in den Feststellungen beschriebene Bodenmarkierung suggeriert tatsächlich, dass an der gegenständlichen Straßenstelle lediglich der dritte Fahrstreifen in Richtung der Autobahn *** führen würde. Damit widerspricht die Bodenmarkierung auch den angebrachten Überkopfwegweisern – die zwar, wie ausgeführt, keinen normativen Charakter im Hinblick auf das Rechtsfahrgebot aufweisen, wohl aber als Vorankündigung für den zu wählenden Fahrstreifen an einer Abzweigung herangezogen werden.

Somit ist die Benützung des dritten Fahrstreifens an der gegenständlichen Straßenstelle nicht vorwerfbar; es erscheint für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass Lenker mit der Absicht zur Autobahn *** zu gelangen, den (einzigen) Fahrstreifen mit eben dieser Bodenmarkierung benützen, in der Annahme, dass sie damit auch dem § 7 StVO 1960 entsprechen.Somit ist die Benützung des dritten Fahrstreifens an der gegenständlichen Straßenstelle nicht vorwerfbar; es erscheint für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass Lenker mit der Absicht zur Autobahn *** zu gelangen, den (einzigen) Fahrstreifen mit eben dieser Bodenmarkierung benützen, in der Annahme, dass sie damit auch dem Paragraph 7, StVO 1960 entsprechen.

Selbst wenn von einem Lenker vor Ort die Diskrepanz zwischen Bodenmarkierung und Überkopfwegweiser erkannt wird, ist es nachvollziehbar, dass – sicherheitshalber – der dritte Fahrstreifen gewählt wird, um an der bevorstehenden Abzweigung nicht in die falsche Fahrtrichtung zu gelangen.

Im Sinne des Gesagten ist der Beschwerdeführerin kein subjektiv sorgfaltswidriges Handeln vorzuwerfen, da die Bodenmarkierungen hinsichtlich der Fahrtrichtung auch für einen sorgfältigen handelnden Menschen irreführend erscheinen können. Die Wahl des dritten Fahrstreifens im Sinne der Bodenmarkierung stellt somit keine vorwerfbare Verletzung des Rechtsfahrgebotes dar.

Die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin war mangels Verschuldens nicht gegeben, das Straferkenntnis daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In Anwendung des § 52 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Kostenbeitrag zum gegenständlichen Verfahren zu leisten.In Anwendung des Paragraph 52, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Kostenbeitrag zum gegenständlichen Verfahren zu leisten.

8.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

9.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die gegenständliche Strafdrohung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 beträgt höchstens 726 Euro, es wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von lediglich 50 Euro verhängt (und keine Freiheitsstrafe). Daher ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof für die Beschwerdeführerin absolut unzulässig.Die gegenständliche Strafdrohung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 beträgt höchstens 726 Euro, es wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von lediglich 50 Euro verhängt (und keine Freiheitsstrafe). Daher ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof für die Beschwerdeführerin absolut unzulässig.

Eine ordentliche Revision für die weiteren Parteien im Verfahren ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der eindeutigen Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2020/09/0002).Eine ordentliche Revision für die weiteren Parteien im Verfahren ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der eindeutigen Rechtslage vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2020/09/0002).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Rechtsfahrgebot; Bodenmarkierung; Verschulden;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.338.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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