Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
05.05.2026Norm
ÄrzteG 1998 §68 Abs4 Z1Rechtssatz
Das Erfordernis des Erliegens von Beiträgen ist in § 97 Abs 1 Z 4 ÄrzteG als Anspruchsvoraussetzung normiert. Die Frage, ob Leistungsansprüche gegenüber einer ehemaligen Kammer infolge Überweisung oder Rückerstattung gemäß § 115 ÄrzteG bereits erloschen sind, muss dabei als Bestandteil einer inhaltlichen Prüfung verstanden werden, die eine Sachentscheidung der Behörde verlangt.Das Erfordernis des Erliegens von Beiträgen ist in Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ÄrzteG als Anspruchsvoraussetzung normiert. Die Frage, ob Leistungsansprüche gegenüber einer ehemaligen Kammer infolge Überweisung oder Rückerstattung gemäß Paragraph 115, ÄrzteG bereits erloschen sind, muss dabei als Bestandteil einer inhaltlichen Prüfung verstanden werden, die eine Sachentscheidung der Behörde verlangt.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Altersversorgung; Zuständigkeit; Wohlfahrtsfonds; Beschwerdevorentscheidung; Antrag; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.10.001.2024Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026