Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.05.2026Norm
ÄrzteG 1998 §68 Abs4 Z1Rechtssatz
Aus den Materialien zur Novellierung der §§ 97 Abs 1 Z 4 und 115 ÄrzteG durch das Gesundheitsreformgesetz 2005 (RV 693 BlgNR 22. GP, S 19 und 21) geht hervor, dass die Ansprüche eines ehemaligen Kammerangehörigen gegen einen Wohlfahrtsfonds erlöschen, wenn die Beiträge an eine andere Landesärztekammer überwiesen werden. Damit ist die offenkundige Zielsetzung verbunden, dass ein ehemaliger Kammerangehöriger, dessen Beiträge gemäß § 115 ÄrzteG an eine andere Kammer überwiesen wurden, sich mit seinem Anspruch auf Altersversorgung an die seine Beiträge verwaltende Kammer zu wenden hat.Aus den Materialien zur Novellierung der Paragraphen 97, Absatz eins, Ziffer 4 und 115 ÄrzteG durch das Gesundheitsreformgesetz 2005 Regierungsvorlage 693 BlgNR 22. GP, S 19 und 21) geht hervor, dass die Ansprüche eines ehemaligen Kammerangehörigen gegen einen Wohlfahrtsfonds erlöschen, wenn die Beiträge an eine andere Landesärztekammer überwiesen werden. Damit ist die offenkundige Zielsetzung verbunden, dass ein ehemaliger Kammerangehöriger, dessen Beiträge gemäß Paragraph 115, ÄrzteG an eine andere Kammer überwiesen wurden, sich mit seinem Anspruch auf Altersversorgung an die seine Beiträge verwaltende Kammer zu wenden hat.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Altersversorgung; Zuständigkeit; Wohlfahrtsfonds; Beschwerdevorentscheidung; Antrag; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.10.001.2024Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026