Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
05.05.2026Norm
ÄrzteG 1998 §68 Abs4 Z1Rechtssatz
Soweit eine Überweisung der Beiträge an eine andere Landesärztekammer oder eine Rückerstattung gemäß § 115 ÄrzteG erfolgt ist, kommt einem ehemaligen Kammerangehörigen nach § 97 Abs 1 Z 4 ÄrzteG kein Anspruch gegenüber dieser ehemaligen Kammer bzw ihrem Wohlfahrtsfonds zu und wäre ein solcher Anspruch daher abzuweisen. Eine auf das Fehlen von Anwartschaften gestützte Zurückweisung wegen Unzuständigkeit kommt nicht in Betracht.Soweit eine Überweisung der Beiträge an eine andere Landesärztekammer oder eine Rückerstattung gemäß Paragraph 115, ÄrzteG erfolgt ist, kommt einem ehemaligen Kammerangehörigen nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ÄrzteG kein Anspruch gegenüber dieser ehemaligen Kammer bzw ihrem Wohlfahrtsfonds zu und wäre ein solcher Anspruch daher abzuweisen. Eine auf das Fehlen von Anwartschaften gestützte Zurückweisung wegen Unzuständigkeit kommt nicht in Betracht.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Altersversorgung; Zuständigkeit; Wohlfahrtsfonds; Beschwerdevorentscheidung; Antrag; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.10.001.2024Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026