Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.05.2026Norm
ÄrzteG 1998 §68 Abs4 Z1Rechtssatz
Gemäß § 97 Abs 1 Z 4 ÄrzteG haben sich ehemalige Kammerangehörige mit ihrem Altersversorgungsanspruch grundsätzlich an ihre ehemaligen Kammern zu wenden, wobei ein Anspruch gegenüber einer Kammer nur dann besteht, wenn bei ihr auch die Beiträge des ehemaligen Angehörigen erliegen.Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ÄrzteG haben sich ehemalige Kammerangehörige mit ihrem Altersversorgungsanspruch grundsätzlich an ihre ehemaligen Kammern zu wenden, wobei ein Anspruch gegenüber einer Kammer nur dann besteht, wenn bei ihr auch die Beiträge des ehemaligen Angehörigen erliegen.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Altersversorgung; Zuständigkeit; Wohlfahrtsfonds; Beschwerdevorentscheidung; Antrag; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.10.001.2024Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026