Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.05.2026Norm
AWG 2002 §12a Abs4Rechtssatz
Einem „betroffenen Akteur“ kommt das subjektive Recht zu, dass ihm ein Kostenersatz bzw ein Zuschlag für die SUP-Fraktion in transparenter und in verhältnismäßiger Art und Weise auferlegt wird, wobei dieser Kostenersatz unter seiner Beteiligung einer zivilrechtlichen Vereinbarung bedarf und die betroffenen Akteure in dieser zivilrechtlichen Vereinbarung gemäß § 9 Abs 2a erster Satz VerpackVO auch dafür zu sorgen haben, dass diese Kostenersätze und Zuschläge bundesweit einheitlich zu sein haben.Einem „betroffenen Akteur“ kommt das subjektive Recht zu, dass ihm ein Kostenersatz bzw ein Zuschlag für die SUP-Fraktion in transparenter und in verhältnismäßiger Art und Weise auferlegt wird, wobei dieser Kostenersatz unter seiner Beteiligung einer zivilrechtlichen Vereinbarung bedarf und die betroffenen Akteure in dieser zivilrechtlichen Vereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, erster Satz VerpackVO auch dafür zu sorgen haben, dass diese Kostenersätze und Zuschläge bundesweit einheitlich zu sein haben.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Aufsichtsrecht; Verpackung; Zuschläge; Kostenersatz; betroffene Akteure;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.349.001.2026Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026