RS Lvwg 2026/5/11 LVwG-AV-349/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2026
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.05.2026

Norm

AWG 2002 §12a Abs4
AWG 2002 §31
VerpackV 2014 §9 Abs1a
VerpackV 2014 §9 Abs2a
VerpackV 2014 §18a

Rechtssatz

Einem „betroffenen Akteur“ kommt das subjektive Recht zu, dass ihm ein Kostenersatz bzw ein Zuschlag für die SUP-Fraktion in transparenter und in verhältnismäßiger Art und Weise auferlegt wird, wobei dieser Kostenersatz unter seiner Beteiligung einer zivilrechtlichen Vereinbarung bedarf und die betroffenen Akteure in dieser zivilrechtlichen Vereinbarung gemäß § 9 Abs 2a erster Satz VerpackVO auch dafür zu sorgen haben, dass diese Kostenersätze und Zuschläge bundesweit einheitlich zu sein haben.Einem „betroffenen Akteur“ kommt das subjektive Recht zu, dass ihm ein Kostenersatz bzw ein Zuschlag für die SUP-Fraktion in transparenter und in verhältnismäßiger Art und Weise auferlegt wird, wobei dieser Kostenersatz unter seiner Beteiligung einer zivilrechtlichen Vereinbarung bedarf und die betroffenen Akteure in dieser zivilrechtlichen Vereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, erster Satz VerpackVO auch dafür zu sorgen haben, dass diese Kostenersätze und Zuschläge bundesweit einheitlich zu sein haben.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Aufsichtsrecht; Verpackung; Zuschläge; Kostenersatz; betroffene Akteure;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.349.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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