Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.05.2026Norm
AWG 2002 §12a Abs4Rechtssatz
Der Begriff „betroffene Akteure“ (§ 9 Abs 2a VerpackVO) ist mangels näherer Definition nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem allgemeinen Sprachverständnis sowie dem Sinn und Zweck auszulegen. Demnach werden von diesem Begriff alle natürlichen oder juristischen Personen umfasst, die in irgendeiner Weise am Prozess wirtschaftlicher Aktivitäten oder an einer wirtschaftlichen Entscheidungsfindung im verfahrensgegenständlichen Abfallwirtschaftsbereich betreffend die einzelnen SUP-Fraktionen teilnehmen bzw involviert oder von einer Maßnahme oder Entscheidung einer Behörde oder Institution betroffen sind, deren Rechte oder Interessen durch eine bestimmte Maßnahme also beeinträchtigt werden können.Der Begriff „betroffene Akteure“ (Paragraph 9, Absatz 2 a, VerpackVO) ist mangels näherer Definition nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem allgemeinen Sprachverständnis sowie dem Sinn und Zweck auszulegen. Demnach werden von diesem Begriff alle natürlichen oder juristischen Personen umfasst, die in irgendeiner Weise am Prozess wirtschaftlicher Aktivitäten oder an einer wirtschaftlichen Entscheidungsfindung im verfahrensgegenständlichen Abfallwirtschaftsbereich betreffend die einzelnen SUP-Fraktionen teilnehmen bzw involviert oder von einer Maßnahme oder Entscheidung einer Behörde oder Institution betroffen sind, deren Rechte oder Interessen durch eine bestimmte Maßnahme also beeinträchtigt werden können.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Aufsichtsrecht; Verpackung; Zuschläge; Kostenersatz; betroffene Akteure;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.349.001.2026Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026