Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.05.2026Norm
AWG 2002 §12a Abs4Rechtssatz
Die Wirtschaftskammer Österreich vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts zwar von Gesetzes wegen die Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen, sie erhält dadurch jedoch nicht das Recht, für ihre Mitgliedsunternehmen in einzelnen Verwaltungsverfahren tätig zu werden und diese in diesen Verfahren zu vertreten und somit für diese ua Verträge abzuschließen oder Rechtsmittel zu erheben.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Aufsichtsrecht; Verpackung; Zuschläge; Kostenersatz; betroffene Akteure;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.349.001.2026Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026