RS Lvwg 2026/5/11 LVwG-AV-349/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.05.2026

Norm

AWG 2002 §12a Abs4
AWG 2002 §31
VerpackV 2014 §9 Abs1a
VerpackV 2014 §9 Abs2a
VerpackV 2014 §18a

Rechtssatz

Die Wirtschaftskammer Österreich vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts zwar von Gesetzes wegen die Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen, sie erhält dadurch jedoch nicht das Recht, für ihre Mitgliedsunternehmen in einzelnen Verwaltungsverfahren tätig zu werden und diese in diesen Verfahren zu vertreten und somit für diese ua Verträge abzuschließen oder Rechtsmittel zu erheben.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Aufsichtsrecht; Verpackung; Zuschläge; Kostenersatz; betroffene Akteure;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.349.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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