TE Vwgh Beschluss 1991/6/26 91/09/0081

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §32 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 5. März 1991, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Das Landesarbeitsamt Wien hat mit Bescheid vom 5. März 1991 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Bekleidung-Druck-Papier vom 20. Dezember 1990, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Sladana R gemäß § 4 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes abgelehnt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde (Art. 131 B-VG) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG - als ein solcher ist der Beschwerdefall zu werten - dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (§ 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG).

Auf Grund einer Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer angegeben, daß ihm der angefochtene Bescheid am 14. März 1991 zugestellt wurde. Die sechs Wochen betragende Beschwerdefrist ist demnach am Donnerstag, den 25. April 1991, abgelaufen. Laut Postaufgabestempel wurde die Beschwerde jedoch erst am 26. April (Freitag) der Post übergeben. Die im § 26 VwGG festgesetzte sechswöchige Beschwerdefrist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der sechsten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Da die Beschwerde somit verspätet eingebracht wurde, war sie wegen Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Mit Rücksicht auf die offenkundige Verspätung der Beschwerde erübrigt es sich, die formell in mehreren Punkten ergänzungsbedürftige Eingabe des Beschwerdeführers zum Zwecke der Verbesserung zurückzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090081.X00

Im RIS seit

26.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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