Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.05.2026Norm
AWG 2002 §24a Abs1Rechtssatz
Eine Übertretung des § 79 Abs 1 Z 7 iVm § 24a AWG hat jedenfalls den Umweltschutz zum Zweck, da aufgrund der Gefährlichkeit der Abfälle das Gesetz die Sammlung dieser explizit einer Erlaubnispflicht unterzogen hat und damit per se eine Gefährdung der Umwelt angenommen wurde.Eine Übertretung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 24 a, AWG hat jedenfalls den Umweltschutz zum Zweck, da aufgrund der Gefährlichkeit der Abfälle das Gesetz die Sammlung dieser explizit einer Erlaubnispflicht unterzogen hat und damit per se eine Gefährdung der Umwelt angenommen wurde.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Sammlung; gefährlicher Abfall; Bestellung; abfallrechtlicher Geschäftsführer; Verlässlichkeit; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.165.001.2026Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026