Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.05.2026Norm
AWG 2002 §24a Abs1Rechtssatz
Der Ausschluss der Verlässlichkeit wegen dreimaliger Bestrafung hinsichtlich einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen ist gemäß § 25a Abs 3 Z 2 AWG nur dann gegeben, wenn es sich um Übertretungen zum Schutz der Umwelt handelt.Der Ausschluss der Verlässlichkeit wegen dreimaliger Bestrafung hinsichtlich einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, AWG nur dann gegeben, wenn es sich um Übertretungen zum Schutz der Umwelt handelt.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Sammlung; gefährlicher Abfall; Bestellung; abfallrechtlicher Geschäftsführer; Verlässlichkeit; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.165.001.2026Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026