Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.05.2026Norm
AWG 2002 §24a Abs1Rechtssatz
Rechtsnormen, die die Verkehrssicherheit erhöhen sollen, stellen keine „Umweltschutzvorschrift“ iSd § 25a Abs 3 Z 2 AWG dar, mögen sie auch peripher dem Schutz der Umwelt dienen.Rechtsnormen, die die Verkehrssicherheit erhöhen sollen, stellen keine „Umweltschutzvorschrift“ iSd Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, AWG dar, mögen sie auch peripher dem Schutz der Umwelt dienen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Sammlung; gefährlicher Abfall; Bestellung; abfallrechtlicher Geschäftsführer; Verlässlichkeit; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.165.001.2026Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026