Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
26.05.2026Norm
VStG 1991 §22Rechtssatz
Eine Behörde nimmt eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zusteht, wenn sie bei Erlassung eines Straferkenntnisses die zwingenden Vorschriften des § 22 VStG und § 99 Abs 6 lit c StVO außer Acht lässt. Es wird damit das Straferkenntnis mit einem schweren Verfahrensmangel iSd Art 4 Abs 2 des 7. ZPEMRK belastet. Die Beseitigung dieses Mangels mit Aufhebung des Straferkenntnisses steht auch im Lichte der jüngeren EGMR-Judikatur im Einklang mit dem Doppelbestrafungsverbot.Eine Behörde nimmt eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zusteht, wenn sie bei Erlassung eines Straferkenntnisses die zwingenden Vorschriften des Paragraph 22, VStG und Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO außer Acht lässt. Es wird damit das Straferkenntnis mit einem schweren Verfahrensmangel iSd Artikel 4, Absatz 2, des 7. ZPEMRK belastet. Die Beseitigung dieses Mangels mit Aufhebung des Straferkenntnisses steht auch im Lichte der jüngeren EGMR-Judikatur im Einklang mit dem Doppelbestrafungsverbot.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; gerichtlich strafbare Handlung; amtswegige Aufhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.824.001.2026Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026