Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.05.2026Norm
VStG 1991 §22Rechtssatz
Der EGMR hat in der Rs St?vil? (23126/16) ausgesprochen, dass Behördenfehler im Allgemeinen keine schweren Verfahrensmängel iSd Art 4 Abs 2 des 7. ZPEMRK begründen. Das Risiko von Fehlern oder Irrtümern seitens der Verfolgungsbehörden hat der Staat zu tragen; es ist den Verfolgungsbehörden verwehrt, derartige Fehler auf Kosten des Beschuldigten wiedergutzumachen.Der EGMR hat in der Rs St?vil? (23126/16) ausgesprochen, dass Behördenfehler im Allgemeinen keine schweren Verfahrensmängel iSd Artikel 4, Absatz 2, des 7. ZPEMRK begründen. Das Risiko von Fehlern oder Irrtümern seitens der Verfolgungsbehörden hat der Staat zu tragen; es ist den Verfolgungsbehörden verwehrt, derartige Fehler auf Kosten des Beschuldigten wiedergutzumachen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; gerichtlich strafbare Handlung; amtswegige Aufhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.824.001.2026Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026