Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.05.2026Norm
VStG 1991 §22Rechtssatz
Der EGMR hat in der Rs St?vil? (23126/16) die Aufhebung einer verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidung aufgrund bloßer Neubewertung der Tatsachen in Bezug auf die Rechtslage und ohne Vorliegen eines schweren Verfahrensfehlers iSd Art 4 Abs 2 des 7. ZPEMRK als konventionswidrig erkannt.Der EGMR hat in der Rs St?vil? (23126/16) die Aufhebung einer verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidung aufgrund bloßer Neubewertung der Tatsachen in Bezug auf die Rechtslage und ohne Vorliegen eines schweren Verfahrensfehlers iSd Artikel 4, Absatz 2, des 7. ZPEMRK als konventionswidrig erkannt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; gerichtlich strafbare Handlung; amtswegige Aufhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.824.001.2026Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026