TE Vfgh Beschluss 1988/11/28 B1462/88

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Veröffentlicht am 28.11.1988
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §86
VStG §52a Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VStG § 52a heute
  2. VStG § 52a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 52a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 52a gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 52a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 52a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 52a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Leitsatz

ZPO §63 Abs1; VerfGG §86; amtswegige Bescheidaufhebung-Klaglosstellung; Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Beschwerdeführung

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Eingabe vom 20. August 1988 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1. März 1988, Z9/01-27.581/1-1988, mit dem seiner Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24. März 1987, Z6/99-5372/1985, - über den Antragsteller wurde eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden Arrest, samt Nebenkosten nach §20 Abs2 StVO auf Grund §99 Abs3 lita StVO, verhängt - keine Folge gegeben wurde.

1.2. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. September 1988, Z9/01-27.581/4-1988, wurde der Bescheid der Salzburger Landesregierung, der Grundlage der beabsichtigten Beschwerdeführung ist, gemäß §52a Abs1 VStG von der Salzburger Landesregierung von Amts wegen aufgehoben.

2.1. Im Hinblick auf den späteren Bescheid der Salzburger Landesregierung wurde der Antragsteller im verfassungsgerichtlichen Verfahren aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob er sich auf Grund des Bescheides der Salzburger Landesregierung vom 28. September 1988 für klaglosgestellt betrachte, worauf der Einschreiter erklärte, "daß ich mit der Bescheidaufhebung der Salzburger Landesregierung vom 28.9.88, Z9/01-27.581/4-1988 dann einverstanden bin, wenn die anfallenden Kosten von der Salzburger Landesregierung übernommen werden".

2.2. Hebt die Behörde den Bescheid, der Grundlage der beabsichtigten Beschwerdeführung ist, auf, so ist auf andere Weise das Ziel der beabsichtigten Verfassungsgerichtshofbeschwerde erreicht worden. Damit ist Klaglosstellung in sinngemässer Anwendung des §86 VerfGG eingetreten.

Ein solcher Fall liegt hier vor; damit sind aber die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1. März 1988 weggefallen, da mit dem Eintritt der Klaglosstellung eine Beschwerdeführung offenbar aussichtslos erscheint.

3. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war mangels der Voraussetzung des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) somit abzuweisen.

Dieser Beschluß wurde gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1462.1988

Dokumentnummer

JFT_10118872_88B01462_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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