Entscheidungsdatum
27.05.2026Norm
InformationsfreiheitsG §3 Abs3Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU) über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 2. April 2026, Zl. ***, betreffend Nichterteilung eines Informationszugangs nach dem IFG, den
BESCHLUSS
Rechtsgrundlagen:
Art. 118 und 132 Abs. 5 B-VGArtikel 118 und 132 Absatz 5, B-VG
§§ 3 Abs. 3 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFGParagraphen 3, Absatz 3 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGGParagraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG
Begründung:
Mit E-Mail vom 13. Jänner 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Informationsbegehren an die Stadt St. Pölten, mit dem er um Übermittlung sämtlicher Wartungs-, Kontroll- und Inspektionsprotokolle zum Retentionsbecken in *** für den Zeitraum der letzten fünf Jahre ersuchte.
Mit Schreiben des Magistrats der Stadt St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 12. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer das allgemeine Vorgehen hinsichtlich der Kontrolle des Retentionsbeckens beschrieben und ein Bericht über eine Beckenprüfung vom 23. September 2024 übermittelt.
Aufgrund eines mit E-Mail vom 18. Februar 2026 erneut gestellten Antrages auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG erging der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde, mit dem ausgesprochen wurde, dass der begehrte Zugang zu den (über die bereits mit E-Mail vom 12. Februar 2026 mitgeilten Informationen hinausgehenden) Informationen nicht gewährte werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es seien bereits alle vorhandenen und verfügbaren Informationen übermittelt worden.Aufgrund eines mit E-Mail vom 18. Februar 2026 erneut gestellten Antrages auf Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 11, IFG erging der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde, mit dem ausgesprochen wurde, dass der begehrte Zugang zu den (über die bereits mit E-Mail vom 12. Februar 2026 mitgeilten Informationen hinausgehenden) Informationen nicht gewährte werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es seien bereits alle vorhandenen und verfügbaren Informationen übermittelt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, es sei vor dem Hintergrund der Aussagen der belangten Behörde, wonach regelmäßig Kontrollen des Retentionsbeckens durchgeführt würden, nicht nachvollziehbar, dass keine weiteren Unterlagen verfügbar seien. Die Behörde habe dies auch nicht dargelegt. Es handle sich um eine wasserbauliche Anlage, für die Dokumentationspflichten nach dem WRG bestünden.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, lauten:
„Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Artikel 116, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Artikel 119 a,) zu.
…
Artikel 132. (1) bis (4) …
(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, lauten:
„Zuständigkeit
§ 3. (1) und (2) …Paragraph 3, (1) und (2) …
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11, (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.“(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.“
Das Informationsbegehren vom 13. Jänner 2026 bezieht sich auf von der Stadt St. Pölten als Eigentümerin bzw. Betreiberin des Retentionsbeckens in *** durchgeführte Kontrollen. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um privatwirtschaftliche Tätigkeiten die unter Art. 116 Abs. 2 B-VG zu subsumieren sind und somit gemäß Art. 118 Abs. 2 B-VG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen sind. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, es handle sich beim Retentionsbecken um eine wasserbauliche Anlage, nichts zu ändern, bezieht sich die Fragestellung doch nicht auf eine allfällige behördliche Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde, sondern auf von der Stadt St. Pölten als Betreiberin einer Anlage durchgeführte Kontrollen.Das Informationsbegehren vom 13. Jänner 2026 bezieht sich auf von der Stadt St. Pölten als Eigentümerin bzw. Betreiberin des Retentionsbeckens in *** durchgeführte Kontrollen. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um privatwirtschaftliche Tätigkeiten die unter Artikel 116, Absatz 2, B-VG zu subsumieren sind und somit gemäß Artikel 118, Absatz 2, B-VG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen sind. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, es handle sich beim Retentionsbecken um eine wasserbauliche Anlage, nichts zu ändern, bezieht sich die Fragestellung doch nicht auf eine allfällige behördliche Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde, sondern auf von der Stadt St. Pölten als Betreiberin einer Anlage durchgeführte Kontrollen.
Auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheit ist somit gemäß § 3 Abs. 3 IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.Auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheit ist somit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In der Literatur wird das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes großteils bejaht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 12 [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vom Bestehen eines solchen Instanzenzuges aus, weil, insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012), die besseren Argumente dafür sprechen, dass ein (in Literatur und Judikatur aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht in § 11 Abs. 2 IFG teils vertretener) impliziter Ausschluss dieses Instanzenzuges nicht erfolgte. Dabei wird auch nicht verkannt, dass das Bestehen eines solchen Instanzenzuges die durch die ansonsten im IFG vorgesehenen kurzen Fristen verfolgte Zielsetzung einer kürzeren Verfahrensdauer in Informationsangelegenheiten konterkariert; derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Deutung des § 11 Abs. 2 IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.In der Literatur wird das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes großteils bejaht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 11, [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] Paragraph 11, K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 12, [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vom Bestehen eines solchen Instanzenzuges aus, weil, insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt vergleiche VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012), die besseren Argumente dafür sprechen, dass ein (in Literatur und Judikatur aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht in Paragraph 11, Absatz 2, IFG teils vertretener) impliziter Ausschluss dieses Instanzenzuges nicht erfolgte. Dabei wird auch nicht verkannt, dass das Bestehen eines solchen Instanzenzuges die durch die ansonsten im IFG vorgesehenen kurzen Fristen verfolgte Zielsetzung einer kürzeren Verfahrensdauer in Informationsangelegenheiten konterkariert; derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Deutung des Paragraph 11, Absatz 2, IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.
Gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (hier: einer Stadt mit eigenem Statut) erlassenen Bescheid der belangten Behörde hätte somit Berufung erhoben werden müssen (siehe § 16 Abs. 1 des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes). Die unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.Gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (hier: einer Stadt mit eigenem Statut) erlassenen Bescheid der belangten Behörde hätte somit Berufung erhoben werden müssen (siehe Paragraph 16, Absatz eins, des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes). Die unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass daran auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides, in der auf die Beschwerde als Rechtsmittel hingewiesen wird, nichts zu ändern vermag. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen; allerdings kann eine solche Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 AVG darstellen (vgl. zu alldem etwa VwGH 22.12.2004, 2004/08/0034).Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass daran auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides, in der auf die Beschwerde als Rechtsmittel hingewiesen wird, nichts zu ändern vermag. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen; allerdings kann eine solche Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß Paragraph 71, AVG darstellen vergleiche zu alldem etwa VwGH 22.12.2004, 2004/08/0034).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG fehlt (zu den Argumenten dafür und dagegen siehe näher oben unter 4.) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Verneinung dieser Frage inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden gehabt hätte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG fehlt (zu den Argumenten dafür und dagegen siehe näher oben unter 4.) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Verneinung dieser Frage inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden gehabt hätte.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.697.001.2026Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026