RS Lvwg 2026/5/28 LVwG-S-1542/001-2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.05.2026

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat in § 114 GewO ausdrücklich nur das „Ausschenken“ und „Abgeben“ von Alkohol an Jugendliche, nicht jedoch das „Feilbieten“ unter Strafe gestellt.Der Gesetzgeber hat in Paragraph 114, GewO ausdrücklich nur das „Ausschenken“ und „Abgeben“ von Alkohol an Jugendliche, nicht jedoch das „Feilbieten“ unter Strafe gestellt.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Jugendschutz; Selbstbedienungseinrichtung; Tatbestand;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1542.001.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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