Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.05.2026Norm
GewO 1994 §114Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in § 114 GewO ausdrücklich nur das „Ausschenken“ und „Abgeben“ von Alkohol an Jugendliche, nicht jedoch das „Feilbieten“ unter Strafe gestellt.Der Gesetzgeber hat in Paragraph 114, GewO ausdrücklich nur das „Ausschenken“ und „Abgeben“ von Alkohol an Jugendliche, nicht jedoch das „Feilbieten“ unter Strafe gestellt.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Jugendschutz; Selbstbedienungseinrichtung; Tatbestand;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.1542.001.2025Zuletzt aktualisiert am
17.06.2026