Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.05.2026Norm
InformationsfreiheitsG §3 Abs3Rechtssatz
Gemäß Art 118 Abs 2 und 3 Z 2 B-VG sowie § 158 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung sind behördliche Tätigkeiten im Rahmen der Diensthoheit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.Gemäß Artikel 118, Absatz 2 und 3 Ziffer 2, B-VG sowie Paragraph 158, der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung sind behördliche Tätigkeiten im Rahmen der Diensthoheit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug; Säumnisbeschwerde; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.740.001.2026Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026