Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
28.05.2026Norm
InformationsfreiheitsG §3 Abs3Rechtssatz
Es besteht in Angelegenheiten des IFG kein Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges, sodass bei Behauptung einer im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorliegenden Säumnis der Behörde erster Instanz ein Devolutionsantrag zu stellen ist. Eine unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Säumnisbeschwerde ist daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug; Säumnisbeschwerde; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.740.001.2026Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026