TE Lvwg Beschluss 2026/5/28 LVwG-AV-740/001-2026

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Veröffentlicht am 28.05.2026
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Entscheidungsdatum

28.05.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §3 Abs3
InformationsfreiheitsG §11 Abs2
B-VG Art118
B-VG Art132 Abs5
GdO NÖ 1973 §60
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Säumnisbeschwerde des A, in ***, ***, wegen Nichterlassung eines gemäß § 11 Abs. 1 IFG beantragten Bescheides betreffend ein Verfahren nach der NÖ GBDO (belangte Behörde: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde ***), denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU), über die Säumnisbeschwerde des A, in ***, ***, wegen Nichterlassung eines gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG beantragten Bescheides betreffend ein Verfahren nach der NÖ GBDO (belangte Behörde: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde ***), den

BESCHLUSS

I.römisch eins.
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 118 und 132 Abs. 5 B-VGArtikel 118 und 132 Absatz 5, B-VG

§§ 3 Abs. 3 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFGParagraphen 3, Absatz 3 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGGParagraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG

Begründung:

1.
Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist beamteter Gemeindebediensteter der Stadtgemeinde *** im dauernden Ruhestand.

Mit Schreiben vom 10. November 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Informationsbegehren an die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde), mit dem um Übermittlung der entsprechenden Bemessungs- und Berechnungsunterlagen zu dem ihm ausbezahlten vorläufigen Pensions-Akonto ersucht wurde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Berechnungsblatt übermittelt.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2025 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Informationsbegehren an die belangte Behörde, mit dem um Informationserteilung zu von der Leiterin der Abteilung Finanzverwaltung in Bezug auf die Erstellung des ihn betreffenden „Pensionsbescheides“ durchgeführte Bearbeitungen und Übermittlung des Ergebnisses ersucht wurde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16. Jänner 2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm bereits sämtliche vorhandenen Aufzeichnungen übermittelt worden seien.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2026 beantragte der Beschwerdeführer bei Nichtgewährung des Informationszuganges zu den mit Schreiben vom 27. Dezember 2025 begehrten Informationen die Bescheiderlassung, wobei er mehrfach den Zusammenhang der Informationen zu dem Verfahren zur (bescheidmäßigen) Festlegung der Höhe seines Ruhegenusses betonte.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2026 brachte der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde ein.

2.
Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere verwies der Beschwerdeführer selbst mehrfach darauf, dass die Informationen sich auf das Verfahren betreffend die Höhe seines Ruhegenusses als Gemeindebediensteter beziehen.

3.
Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, lauten:

„Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Artikel 116, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

       1. …

       2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

       3. bis 11. …

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Artikel 119 a,) zu.

Artikel 132. (1) bis (4) …

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, lauten:

„Zuständigkeit

§ 3. (1) und (2) …Paragraph 3, (1) und (2) …

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11, (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.“(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.“

4.
Erwägungen:

Das Informationsbegehren vom 27. Dezember 2025 bezieht sich inhaltlich auf den Ruhegenuss des Beschwerdeführers als beamteter Gemeindebediensteter und damit die behördliche Tätigkeit im Rahmen der Diensthoheit. Diese Tätigkeiten sind gemäß Art. 118 Abs. 2 und 3 Z 2 B-VG sowie § 158 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.Das Informationsbegehren vom 27. Dezember 2025 bezieht sich inhaltlich auf den Ruhegenuss des Beschwerdeführers als beamteter Gemeindebediensteter und damit die behördliche Tätigkeit im Rahmen der Diensthoheit. Diese Tätigkeiten sind gemäß Artikel 118, Absatz 2 und 3 Ziffer 2, B-VG sowie Paragraph 158, der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

Auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheit ist somit gemäß § 3 Abs. 3 IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.Auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheit ist somit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In der Literatur wird das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes großteils bejaht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 12 [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vom Bestehen eines solchen Instanzenzuges aus, weil, insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012), die besseren Argumente dafür sprechen, dass ein (in Literatur und Judikatur aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht in § 11 Abs. 2 IFG teils vertretener) impliziter Ausschluss dieses Instanzenzuges nicht erfolgte. Dabei wird auch nicht verkannt, dass das Bestehen eines solchen Instanzenzuges die durch die ansonsten im IFG vorgesehenen kurzen Fristen verfolgte Zielsetzung einer kürzeren Verfahrensdauer in Informationsangelegenheiten konterkariert; derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Deutung des § 11 Abs. 2 IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.In der Literatur wird das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes großteils bejaht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 11, [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] Paragraph 11, K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 12, [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vom Bestehen eines solchen Instanzenzuges aus, weil, insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt vergleiche VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012), die besseren Argumente dafür sprechen, dass ein (in Literatur und Judikatur aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht in Paragraph 11, Absatz 2, IFG teils vertretener) impliziter Ausschluss dieses Instanzenzuges nicht erfolgte. Dabei wird auch nicht verkannt, dass das Bestehen eines solchen Instanzenzuges die durch die ansonsten im IFG vorgesehenen kurzen Fristen verfolgte Zielsetzung einer kürzeren Verfahrensdauer in Informationsangelegenheiten konterkariert; derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Deutung des Paragraph 11, Absatz 2, IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.

Bei Behauptung einer im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorliegenden Säumnis der Behörde erster Instanz wäre somit ein Devolutionsantrag zu stellen gewesen. Die unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Säumnisbeschwerde war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.

5.
Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG fehlt (zu den Argumenten dafür und dagegen siehe näher oben unter 4.) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Verneinung dieser Frage die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Säumnisbeschwerde zu prüfen und allenfalls inhaltlich über das Informationsbegehren zu entscheiden gehabt hätte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG fehlt (zu den Argumenten dafür und dagegen siehe näher oben unter 4.) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Verneinung dieser Frage die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Säumnisbeschwerde zu prüfen und allenfalls inhaltlich über das Informationsbegehren zu entscheiden gehabt hätte.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug; Säumnisbeschwerde; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.740.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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