Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.05.2026Norm
StVO 1960 §43Rechtssatz
Weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck des § 43 StVO ergibt sich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Entfernung eines Schildes „Forststraße“ samt Zusatztafel „ausgenommen Anrainerverkehr“.Weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck des Paragraph 43, StVO ergibt sich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Entfernung eines Schildes „Forststraße“ samt Zusatztafel „ausgenommen Anrainerverkehr“.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Beschilderung; Antrag; Entfernung; Verfahrensrecht; subjektives Recht; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.480.001.2026Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026