Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.05.2026Rechtssatz
Die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung nach § 137 Abs 3 BVergG liegt nicht im Ermessen des Auftraggebers.Die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung nach Paragraph 137, Absatz 3, BVergG liegt nicht im Ermessen des Auftraggebers.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; vertiefte Angebotsprüfung; Nachvollziehbarkeit; Zuschlagsfrist; Akteneinsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.VG.3.002.2026Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026