Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.05.2026Norm
WRG 1959 §27 Abs1 litgRechtssatz
Nur der gänzliche Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile kann ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts herbeiführen; sind die wesentlichen Anlagenteile noch vorhanden, wenngleich reparaturbedürftig, kann von einem Erlöschen nach § 27 Abs 1 lit g WRG noch nicht gesprochen werden (vgl Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON5, § 27, Rz 9).Nur der gänzliche Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Anlageteile kann ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts herbeiführen; sind die wesentlichen Anlagenteile noch vorhanden, wenngleich reparaturbedürftig, kann von einem Erlöschen nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG noch nicht gesprochen werden vergleiche Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON5, Paragraph 27,, Rz 9).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Antrag; Rückübereignung; Wasserbenützungsrecht; Erlöschen; Hochwasserschutzmaßnahmen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1435.001.2025Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026