Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.05.2026Norm
WRG 1959 §27 Abs1 litgRechtssatz
Fehlt es an einem Wasserrecht, so scheidet schon begriffsnotwendig dessen Erlöschen aus, weshalb eine Rückübereignung auf Grundlage des § 70 Abs 2 WRG nicht in Betracht kommt.Fehlt es an einem Wasserrecht, so scheidet schon begriffsnotwendig dessen Erlöschen aus, weshalb eine Rückübereignung auf Grundlage des Paragraph 70, Absatz 2, WRG nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Antrag; Rückübereignung; Wasserbenützungsrecht; Erlöschen; Hochwasserschutzmaßnahmen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1435.001.2025Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026