Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.05.2026Norm
WRG 1959 §27 Abs1 litgRechtssatz
Gegenstand des Bewilligungsbescheides gem § 41 WRG sind die Regulierungswasserbauten, nicht aber ein Projektziel. Daher ist nicht die Auslegung eines Schutzwasserbaues auf Hochwässer bestimmter Häufigkeit rechtlich bedeutsam, sondern nur der Bau (die Anlage) selbst, für dessen Dimensionierung das Bemessungshochwasserereignis nur Motiv bzw fachliche Grundlage bildet (Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON5, § 41, Rz 12).Gegenstand des Bewilligungsbescheides gem Paragraph 41, WRG sind die Regulierungswasserbauten, nicht aber ein Projektziel. Daher ist nicht die Auslegung eines Schutzwasserbaues auf Hochwässer bestimmter Häufigkeit rechtlich bedeutsam, sondern nur der Bau (die Anlage) selbst, für dessen Dimensionierung das Bemessungshochwasserereignis nur Motiv bzw fachliche Grundlage bildet (Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON5, Paragraph 41,, Rz 12).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Antrag; Rückübereignung; Wasserbenützungsrecht; Erlöschen; Hochwasserschutzmaßnahmen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1435.001.2025Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026