Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
01.06.2026Norm
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 litaRechtssatz
Als Kriterien für die Frage, ob durch die Verweigerung der Herausgabe von Informationen im Besitz staatlicher Organe ein Eingriff in Art 10 Abs 1 EMRK vorliegt, stellt der EGMR auf den Zweck des Informationsansuchens, die Art der begehrten Information selbst, die Rolle des Antragstellers und die Verfügbarkeit der Informationen ab (vgl EGMR 1830/11, Magyar Helsinki Bizottság).Als Kriterien für die Frage, ob durch die Verweigerung der Herausgabe von Informationen im Besitz staatlicher Organe ein Eingriff in Artikel 10, Absatz eins, EMRK vorliegt, stellt der EGMR auf den Zweck des Informationsansuchens, die Art der begehrten Information selbst, die Rolle des Antragstellers und die Verfügbarkeit der Informationen ab vergleiche EGMR 1830/11, Magyar Helsinki Bizottság).
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Verwaltungsstrafverfahren; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.675.001.2026Zuletzt aktualisiert am
16.06.2026