Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.06.2026Norm
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 litaRechtssatz
Art 22a B-VG vermittelt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf unmittelbaren Zugang zu Informationen und nicht bloß ein solches auf (mittelbare) Auskunft über Informationen.Artikel 22 a, B-VG vermittelt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf unmittelbaren Zugang zu Informationen und nicht bloß ein solches auf (mittelbare) Auskunft über Informationen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Verwaltungsstrafverfahren; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.675.001.2026Zuletzt aktualisiert am
16.06.2026