Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
01.06.2026Norm
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 litaRechtssatz
In Bezug auf die Art der Information verlangt der EGMR, dass zu den begehrten Informationen ein „public-interest test“ durchzuführen ist. […] Wenngleich der EGMR grundsätzlich auf die Information selbst abstellt (vgl EGMR 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság), sind beim „public-interest test“ – soll dieser nicht seines Zwecks entkleidet werden – auch mit den Informationen beabsichtigte Maßnahmen zu berücksichtigen (vgl EGMR 15428/16, Szurovecz; 49049/18, Zöldi, mwN).In Bezug auf die Art der Information verlangt der EGMR, dass zu den begehrten Informationen ein „public-interest test“ durchzuführen ist. […] Wenngleich der EGMR grundsätzlich auf die Information selbst abstellt vergleiche EGMR 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság), sind beim „public-interest test“ – soll dieser nicht seines Zwecks entkleidet werden – auch mit den Informationen beabsichtigte Maßnahmen zu berücksichtigen vergleiche EGMR 15428/16, Szurovecz; 49049/18, Zöldi, mwN).
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Verwaltungsstrafverfahren; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.675.001.2026Zuletzt aktualisiert am
16.06.2026