Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
01.06.2026Norm
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 litaRechtssatz
Zu den relevanten Geheimhaltungsinteressen zählt jenes auf Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (§ 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG), wie es sich aus § 1 DSG und Art 8 GRC ausdrücklich ergibt und wie es darüber hinaus als Aspekt des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art 8 EMRK und Art 7 GRC abgeleitet werden kann. Diese Gewährleistungen schließen eine Informationserteilung nicht von vornherein aus, verlangen jedoch die Prüfung, in welchem Umfang die betroffenen Geheimhaltungsinteressen Schutz verdienen. Ziel ist ein angemessener Ausgleich zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz [2024], § 6, Rz 10).Zu den relevanten Geheimhaltungsinteressen zählt jenes auf Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG), wie es sich aus Paragraph eins, DSG und Artikel 8, GRC ausdrücklich ergibt und wie es darüber hinaus als Aspekt des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC abgeleitet werden kann. Diese Gewährleistungen schließen eine Informationserteilung nicht von vornherein aus, verlangen jedoch die Prüfung, in welchem Umfang die betroffenen Geheimhaltungsinteressen Schutz verdienen. Ziel ist ein angemessener Ausgleich zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz (Bußjäger in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz [2024], Paragraph 6,, Rz 10).
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Verwaltungsstrafverfahren; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.675.001.2026Zuletzt aktualisiert am
16.06.2026