Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
01.06.2026Norm
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 litaRechtssatz
Den in Art 10 DSGVO behandelten Daten kommt – vergleichbar mit den in Art 9 DSGVO behandelten besondere Kategorien personenbezogener Daten – ein erhöhter Schutzstatus zu. Für diese Einordnung ist es nicht erforderlich, dass von den betroffenen Personen die Verwaltungsübertretungen tatsächlich verwirklicht wurden (siehe auch § 4 Abs 3 DSG, wonach schon der Verdacht der Begehung ausreicht).Den in Artikel 10, DSGVO behandelten Daten kommt – vergleichbar mit den in Artikel 9, DSGVO behandelten besondere Kategorien personenbezogener Daten – ein erhöhter Schutzstatus zu. Für diese Einordnung ist es nicht erforderlich, dass von den betroffenen Personen die Verwaltungsübertretungen tatsächlich verwirklicht wurden (siehe auch Paragraph 4, Absatz 3, DSG, wonach schon der Verdacht der Begehung ausreicht).
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Verwaltungsstrafverfahren; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.675.001.2026Zuletzt aktualisiert am
16.06.2026