RS Lvwg 2026/6/1 LVwG-AV-675/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2026
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Rechtssatznummer

8

Entscheidungsdatum

01.06.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 lita
InformationsfreiheitsG §11 Abs3
B-VG Art22a
DSGVO Art10
MRK Art10
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Den in Art 10 DSGVO behandelten Daten kommt – vergleichbar mit den in Art 9 DSGVO behandelten besondere Kategorien personenbezogener Daten – ein erhöhter Schutzstatus zu. Für diese Einordnung ist es nicht erforderlich, dass von den betroffenen Personen die Verwaltungsübertretungen tatsächlich verwirklicht wurden (siehe auch § 4 Abs 3 DSG, wonach schon der Verdacht der Begehung ausreicht).Den in Artikel 10, DSGVO behandelten Daten kommt – vergleichbar mit den in Artikel 9, DSGVO behandelten besondere Kategorien personenbezogener Daten – ein erhöhter Schutzstatus zu. Für diese Einordnung ist es nicht erforderlich, dass von den betroffenen Personen die Verwaltungsübertretungen tatsächlich verwirklicht wurden (siehe auch Paragraph 4, Absatz 3, DSG, wonach schon der Verdacht der Begehung ausreicht).

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Verwaltungsstrafverfahren; Interessenabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.675.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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