Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
01.06.2026Norm
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 litaRechtssatz
Allein der Umstand, dass in einem Medium auf die Durchführung einer Sanktion in anonymisierter Weise Bezug genommen wurde, führt noch nicht dazu, dass die betroffene Person in der Öffentlichkeit steht und es sich damit um eine Person des öffentlichen Interesses handelt (vgl VwGH Ra 2016/03/0066).Allein der Umstand, dass in einem Medium auf die Durchführung einer Sanktion in anonymisierter Weise Bezug genommen wurde, führt noch nicht dazu, dass die betroffene Person in der Öffentlichkeit steht und es sich damit um eine Person des öffentlichen Interesses handelt vergleiche VwGH Ra 2016/03/0066).
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Verwaltungsstrafverfahren; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.675.001.2026Zuletzt aktualisiert am
16.06.2026