RS Lvwg 2026/6/1 LVwG-AV-675/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2026
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

01.06.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 lita
InformationsfreiheitsG §11 Abs3
B-VG Art22a
DSGVO Art10
MRK Art10
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass in einem Medium auf die Durchführung einer Sanktion in anonymisierter Weise Bezug genommen wurde, führt noch nicht dazu, dass die betroffene Person in der Öffentlichkeit steht und es sich damit um eine Person des öffentlichen Interesses handelt (vgl VwGH Ra 2016/03/0066).Allein der Umstand, dass in einem Medium auf die Durchführung einer Sanktion in anonymisierter Weise Bezug genommen wurde, führt noch nicht dazu, dass die betroffene Person in der Öffentlichkeit steht und es sich damit um eine Person des öffentlichen Interesses handelt vergleiche VwGH Ra 2016/03/0066).

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Verwaltungsstrafverfahren; Interessenabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.675.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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