RS Lvwg 2026/6/1 LVwG-AV-675/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2026
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.06.2026

Norm

InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 lita
InformationsfreiheitsG §11 Abs3
B-VG Art22a
DSGVO Art10
MRK Art10
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Rechtssatz

Grenzen des Informationsrechtes ergeben sich dort, wo sich der verfahrenseinleitende Antrag – mag er sich auch vordergründig auf Art 22a B-VG bzw das IFG stützen – seinem Inhalt nach auf die vollständige Einsicht in sämtliche Aktenstücke und damit einen gesamten Akt richtet und sich folglich rechtlich als Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht darstellt (Schneider in Schneider [Hrsg], IFG - Informationsfreiheitsgesetz [2025], § 7 IFG, Rz 9, mwN).Grenzen des Informationsrechtes ergeben sich dort, wo sich der verfahrenseinleitende Antrag – mag er sich auch vordergründig auf Artikel 22 a, B-VG bzw das IFG stützen – seinem Inhalt nach auf die vollständige Einsicht in sämtliche Aktenstücke und damit einen gesamten Akt richtet und sich folglich rechtlich als Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht darstellt (Schneider in Schneider [Hrsg], IFG - Informationsfreiheitsgesetz [2025], Paragraph 7, IFG, Rz 9, mwN).

Schlagworte

Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Verwaltungsstrafverfahren; Interessenabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.675.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten