Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.06.2026Norm
InformationsfreiheitsG §6 Abs1 Z7 litaRechtssatz
Grenzen des Informationsrechtes ergeben sich dort, wo sich der verfahrenseinleitende Antrag – mag er sich auch vordergründig auf Art 22a B-VG bzw das IFG stützen – seinem Inhalt nach auf die vollständige Einsicht in sämtliche Aktenstücke und damit einen gesamten Akt richtet und sich folglich rechtlich als Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht darstellt (Schneider in Schneider [Hrsg], IFG - Informationsfreiheitsgesetz [2025], § 7 IFG, Rz 9, mwN).Grenzen des Informationsrechtes ergeben sich dort, wo sich der verfahrenseinleitende Antrag – mag er sich auch vordergründig auf Artikel 22 a, B-VG bzw das IFG stützen – seinem Inhalt nach auf die vollständige Einsicht in sämtliche Aktenstücke und damit einen gesamten Akt richtet und sich folglich rechtlich als Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht darstellt (Schneider in Schneider [Hrsg], IFG - Informationsfreiheitsgesetz [2025], Paragraph 7, IFG, Rz 9, mwN).
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Informationsbegriff; Verwaltungsstrafverfahren; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.675.001.2026Zuletzt aktualisiert am
16.06.2026