Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.06.2026Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1Rechtssatz
Sofern eine Leistung nur durch widerrechtliches Handeln, nämlich etwa Missachtung von LKW-Fahrverboten, erbracht werden kann, hat dies zum Ausscheiden des Angebotes zu führen (vgl analog bei Verstößen von Angeboten gegen arbeits-, lohn- oder sozialrechtliche Vorschriften VKS Wien VKS-274/06).Sofern eine Leistung nur durch widerrechtliches Handeln, nämlich etwa Missachtung von LKW-Fahrverboten, erbracht werden kann, hat dies zum Ausscheiden des Angebotes zu führen vergleiche analog bei Verstößen von Angeboten gegen arbeits-, lohn- oder sozialrechtliche Vorschriften VKS Wien VKS-274/06).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Mitteilungspflicht; Eignung; Leistungsfähigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.VG.2.002.2026Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026