Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.06.2026Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1Rechtssatz
Erfolgt die notwendige Bekanntgabe der Stillhaltefrist in einem gesonderten, aber gleichzeitig bekanntgegebenen E-Mail, ist den Verpflichtungen des § 143 Abs 1 BVergG genüge getan. Der Gesetzgeber gibt nämlich nicht vor, dass die Zuschlagsentscheidung zwingend aus einem einzigen Schriftstück zu bestehen hat.Erfolgt die notwendige Bekanntgabe der Stillhaltefrist in einem gesonderten, aber gleichzeitig bekanntgegebenen E-Mail, ist den Verpflichtungen des Paragraph 143, Absatz eins, BVergG genüge getan. Der Gesetzgeber gibt nämlich nicht vor, dass die Zuschlagsentscheidung zwingend aus einem einzigen Schriftstück zu bestehen hat.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Mitteilungspflicht; Eignung; Leistungsfähigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.VG.2.002.2026Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026