RS Lvwg 2026/6/2 LVwG-VG-2/002-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2026
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.06.2026

Rechtssatz

Erfolgt die notwendige Bekanntgabe der Stillhaltefrist in einem gesonderten, aber gleichzeitig bekanntgegebenen E-Mail, ist den Verpflichtungen des § 143 Abs 1 BVergG genüge getan. Der Gesetzgeber gibt nämlich nicht vor, dass die Zuschlagsentscheidung zwingend aus einem einzigen Schriftstück zu bestehen hat.Erfolgt die notwendige Bekanntgabe der Stillhaltefrist in einem gesonderten, aber gleichzeitig bekanntgegebenen E-Mail, ist den Verpflichtungen des Paragraph 143, Absatz eins, BVergG genüge getan. Der Gesetzgeber gibt nämlich nicht vor, dass die Zuschlagsentscheidung zwingend aus einem einzigen Schriftstück zu bestehen hat.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Nichtigerklärung; Zuschlagsentscheidung; Mitteilungspflicht; Eignung; Leistungsfähigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.VG.2.002.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten