TE Vwgh Beschluss 1991/6/26 91/09/0093

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. März 1991, GZ. 5-226 Su 31/5-90, (mitbeteiligte Partei: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Hans-Resel-Gasse 8-10, Graz) betreffend Rückerstattung von zu Unrecht entrichteten Arbeiterkammerumlagebeträgen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte gegen den im Spruch genannten Bescheid eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die bei diesem Gerichtshofe am 25. April 1991 eingelangt war und unter Zahl 91/09/0092 hier protokolliert wurde. In diesem Verfahren war der Beschwerdeführer durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, Z-Platz 7, vertreten.

Mit der eben genannten Beschwerde ist das Beschwerderecht des Beschwerdeführers erschöpft, so daß die beim Verwaltungsgerichtshof am 26. April 1991 eingelangte Beschwerde gegen denselben angefochtenen Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (siehe Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 450 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090093.X00

Im RIS seit

26.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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