Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.06.2026Norm
InformationsfreiheitsG §2Rechtssatz
Fällt eine Tätigkeit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, ist auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheit gemäß § 3 Abs 3 IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.Fällt eine Tätigkeit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, ist auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug; Verfahrensrecht; Mängelbehebungsauftrag; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.830.001.2026Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026