Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
05.06.2026Norm
InformationsfreiheitsG §2Rechtssatz
Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können die Deutung des § 11 Abs 2 IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können die Deutung des Paragraph 11, Absatz 2, IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Gemeinde; eigener Wirkungsbereich; Instanzenzug; Verfahrensrecht; Mängelbehebungsauftrag; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.830.001.2026Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026